Haushaltshilfe Was es bei der Beantragung zu beachten gibt

Autor: Krebsinformationsdienst/Christoph Fasel

Während einer Krebstherapie haben Patienten meist kaum die Kraft für alltägliche Notwendigkeiten. © Photographee.eu – stock.adobe.com

Eine Krebstherapie kann langwierig sein – und vor allem kräftezehrend. In einer solchen Situation ist die professionelle Assistenz durch eine geschulte Haushaltskraft für viele Patienten die einzige Chance, ihr häusliches Leben geregelt weiter zu führen. Unter welchen Voraussetzungen Betroffene Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben und wie die Antragstellung im Falle eines Falles funktioniert.

„Jeder Schritt fiel mir irgendwann schwer. Ich hätte nie gedacht, dass mich die Chemotherapie so viel Kraft kosten würde!“ Kerstin F. hatte Brustkrebs. Die Ärzte entschieden sich in ihrem Fall für eine komplexe Behandlung aus Chemotherapie, Immuntherapie und Bestrahlung. „Die ganze Behandlung dauerte über ein drei viertel Jahr“, erzählt die Patientin aus Reutlingen. „Geschafft habe ich das nur mit der Unterstützung meiner Familie – und einer Haushaltshilfe.“

Kerstin F. ist Mutter von zwei kleinen Kindern. Zu der Zeit ihrer Behandlung waren diese gerade einmal sechs und vier Jahre alt. Ihr Mann musste arbeiten. Allen Hilfen von Verwandten zum Trotz blieb immer noch eine Menge im Haushalt zu tun.

Praktischer Support für Krebspatienten

Während oder nach der Krebsbehandlung ist für viele Krebspatientinnen und Krebspatienten längst nicht alles beim Alten, erklären Experten des Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg. Oft benötigen sie Ruhe, Schonung und Erholung und sind mit der selbstständigen Bewältigung des Haushalts überfordert. In dieser Situation haben Erkrankte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Sozialrechtliche Details und Informationen zur Antragstellung liefert der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums.

Krebsinformationsdienst (KID)

Der Krebsinformationsdienst ist seit 35 Jahren wissenschaftlich fundierter Ansprechpartner für Fragen von Krebspatienten.

Experten nehmen sich Zeit und beantworten alle Fragen individuell, wissenschaftlich fundiert und kostenlos – telefonisch täglich von 8 bis 20 Uhr unter 0800 420 30 40 oder per E-Mail krebsinformationsdienstdkfz.de. Auch die Website krebsinformationsdienst.de stellt umfassende Informationen zur Verfügung.

Viele Betroffene quält zusätzlich zu den Sorgen um ihre Gesundheit die Frage, wie ihr Alltag weitergehen soll: Wie soll ich das alleine schaffen? Mich um das Essen kümmern, die Wäsche machen, putzen? Und wer versorgt meine Kinder, wenn ich noch nicht so kann wie vor meiner Erkrankung? Solche Fragen können Krebspatientinnen und -patienten belasten. Die gute Nachricht dazu lautet: Grundsätzlich gilt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn entweder eine schwere Erkrankung vorliegt oder ein Kind im Haushalt lebt. Was heißt das konkret?

Unterstützung, wenn kein Kind im Haushalt lebt

Ist zum Beispiel eine Patientin bzw. ein Patient während der ambulanten Chemotherapie oder nach einer stationären Operation aufgrund der Schwere der Erkrankung mit der Haushaltsführung überfordert, hat sie/er unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine professionelle Unterstützung für längstens vier Wochen:

  • Es lebt keine andere Person im Haushalt, die bei der Haushaltsführung helfen könnte.
  • Es darf für die/den Erkrankte/n kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen.

Carmen Flecks betont: Nicht allen Krebspatienten ist bewusst, dass sie auch ohne Kind im Haushalt Anspruch auf eine Haushaltshilfe geltend machen können. Dies zu wissen, ist für Betroffene oft eine große Entlastung. Da es von der individuellen Situation abhängt, ob die Krankenkassen eine Haushaltshilfe bewilligen, ist es grundsätzlich ratsam, sich frühzeitig zu informieren – bei den Krankenkassen selbst oder beim Sozialdienst im Krankenhaus.

Hilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt

Die Dauer der Berechtigung kann sich von 4 auf bis zu 26 Wochen erhöhen, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das unter zwölf Jahre alt oder behindert und selbst auf Hilfe angewiesen ist. Unter dieser Voraussetzung besteht auch dann ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn sich Betroffene z.B. in stationärer Behandlung befinden oder häusliche Krankenpflege erhalten. Dabei darf niemand im Haushalt leben, der die Tätigkeiten übernehmen könnte. Wichtig zu wissen: Über die Bewilligung und auch den Umfang der Unterstützung entscheiden die Krankenkassen auf Grundlage der konkreten Situation.

Die Haushaltshilfe muss vorab bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Antrag kann auch wiederholt gestellt werden. Erforderlich ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit. Patientinnen und Patienten in der Klinik wird empfohlen, sich an den dortigen Sozialdienst zu wenden.

Eine Zuzahlung ist nötig

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, fällt pro Tag eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung mindestens fünf, maximal zehn Euro. Wenn die Krankenkasse selbst keine Haushaltshilfe zur Verfügung stellen kann, haben Betroffene einen Anspruch auf Kostenerstattung in angemessener Höhe. Zu beachten ist: Tragen Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, also Geschwister, Eltern, Großeltern, Enkel, Schwiegerkinder oder -eltern, die Kosten der Haushaltshilfe, ist die Erstattung ausgeschlossen. Sie können jedoch Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet bekommen.

Gesetzliche und private Krankenversicherungen

Wichtig zu wissen: Die Krankenkassen können in ihrer Satzung weitergehende Haushaltshilfeleistungen für ihre Versicherten festlegen. So finanzieren manche Kassen beispielsweise auch dann eine Haushaltshilfe, wenn die Kinder bereits älter als zwölf Jahre sind. Patientinnen und Patienten sollten daher immer bei ihrer Krankenkasse nachfragen und sich über zusätzliche Haushaltshilfeleistungen informieren. Auch die Beihilfevorschriften für Beamte enthalten Regelungen zur Haushaltshilfe. Diese können sich jedoch von denen der Gesetzlichen Krankenversicherung unterscheiden.

Für Kerstin F., die selbst gesetzlich versichert ist, erwies sich die Haushaltshilfe mit ihren beiden kleinen Kindern als Segen: „Sie hat mir 16 Wochen lang die Sicherheit gegeben, mich in Ruhe auf meine Heilung zu konzentrieren“, erinnert sie sich. „Für diese Unterstützung bin ich heute noch dankbar.“